Baugenehmigung - Vereinfachtes Verfahren

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert. Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie jedoch alleine die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

Voraussetzungen

Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:

  • Wohngebäude,
  • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m* und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
  • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m* und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m*, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen

*Geländeverlauf bis Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist (§ 2 Abs. 4 LBO)

und

  • Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.

Verfahrensablauf

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren".

Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen. In aller Regel bereitet Ihr/e Architekt/in bzw. Ihr/e Bauingenieur/in diese Unterlagen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form für Sie vor.

Den Bauantrag mit den Bauvorlagen nimmt das Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Bauordnung und Baurecht, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd entgegen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, werden Ergänzungen bei Ihnen angefordert. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.

Das Baurechtsamt benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Damit erhalten diese Gelegenheit, Einwände zu dem Bauvorhaben innerhalb von vier Wochen vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, kann die Behörde ebenfalls benachrichtigen.

Die Baurechtsbehörde überprüft:

  • die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.

Die Baurechtsbehörde fragt andere Stellen, ob Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen, beispielsweise andere betroffene Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Bereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen.

Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben.

Hinweis:
Feuerungsanlagendürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis:
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser, in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur, die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Sie müssen die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie mehrere Fertigungen einreichen.

Bearbeitungsdauer

hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen zwei Monat und vier Monaten ab dem Zeitpunkt an dem alle erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Form vollständig vorliegen.

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